AGB

Inhalt

Präambel

Wir liefern ausschließlich an Unternehmer im Sinne des §310 Abs. 1 BGB i.V.m. §14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen nur zu den nachfolgenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen entgegenstehende Bedingungen des Käufers, insbesondere dessen Einkaufsbedingungen, erkennen wir nicht an, es sei denn wir haben deren Geltung schriftlich zugestimmt.
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von ihnen abweichenden Bedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

§ 1 Angebot und Annahme

a) Unsere Angebote erfolgen freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

b) Ein Kaufvertrag mit dem Käufer kommt erst zu Stande, wenn wir, sein, von ihm hin auf unser freibleibendes Angebot, abgegebenes Angebot schriftlich bestätigen oder mit der Ausführung, der in unserem freibleibenden Angebot enthaltenen Lieferung oder Leistung, tatsächlich begonnen haben.

c) Mündliche Vereinbarungen, Zusagen und Garantien durch uns, die im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss getroffen werden, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

d) Eine Abbedingung des Schriftformerfordernisses ist nur gültig, insoweit es schriftlich erfolgt.

e) Ergänzende Klauseln zur Warenbezeichnung wie „circa“, „wie bereits geliefert“, „wie gehabt“ oder ähnliche Zusätze beziehen sich in unseren Angeboten ausschließlich auf die Qualität oder Quantität der Ware.

f) Mengenangaben gelten stets als ungefähr. Sicherheitstechnisch- und abfüllbedingte Abweichungen von 10 % gelten als vertragsgemäß, dies gilt auch bei Lieferungen in Tanks oder Tankfahrzeugen. Solche Mengenabweichungen mindern oder erhöhen den vereinbarten Gesamtkaufpreis entsprechend.

§ 2 Kaufpreis und Zahlung

a) Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie wird auf der Rechnung gesondert ausgewiesen. Die Berechnung des Kaufpreises erfolgt aufgrund der von uns oder unserem Lieferwerk festgestellten Mengen beziehungsweise Gewichte.

b) Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto (ohne Abzug) zahlbar, soweit nichts anderes in der Auftragsbestätigung vereinbart ist. Die Zahlung des Kaufpreises kann nur bargeldlos erfolgen. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem unserer Konten endgültig verfügbar ist.

c) Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt worden sind.

d) Der Käufer ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.

e) Im Falle des Verzuges berechnen wir Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Bestimmungen und behalten uns vor, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

f) Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; sie gelten als Zahlung, wenn sie vorbehaltlos eingelöst sind. Bankübliche Spesen gehen zu Lasten des Käufers.

g) Gerät der Käufer mit der Bezahlung einer unserer Rechnungen in für die Geschäftsbeziehung nicht unerheblicher Höhe – 20 % der Rechnungssumme eines Monats, ermittelt als Durchschnitt aus den 12 Monaten vor Verzugsbeginn – in Verzug, so werden unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig – ungeachtet etwaiger Annahme von Wechseln. Wir sind dann weiter berechtigt, Vorauszahlung vor einer eventuellen weiteren Lieferung zu verlangen. Wird der Zahlungsverzug auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht beseitigt, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Verzögerung oder Nichterfüllung der Leistung zu verlangen. Das gilt insbesondere für vereinbarte, aber noch nicht durchgeführte Folgegeschäfte.

h) Sollten uns Tatsachen bekannt werden, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers hinweisen, sind wir berechtigt, die komplette Zahlung des Kaufpreises vor Lieferung der Ware auch dann zu verlangen, wenn zuvor etwas anderes vereinbart war, sowie unsere nicht verjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung fällig zu stellen.

i) Preisänderungen in Folge zusätzlicher fiskalischer Belastungen, Währungsschwankungen oder Zollerhöhungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Bei solchen Preisänderungen kommt der erhöhte Verkaufspreis zur Anwendung. Der Käufer wird in angemessener Frist über die Preisänderung informiert.

§ 3 Lieferung

a) Die vereinbarten Lieferfristen und -termine gelten stets als ungefähr, wenn nicht ein fester Termin ausdrücklich vereinbart ist und in der Auftragsbestätigung bestätigt wurde.

b) Bei Lieferungen, die unseren Betrieb nicht berühren (Streckengeschäfte) sind Liefertermin und -frist eingehalten, wenn die Ware das Lieferwerk so rechtzeitig verlässt, dass bei üblicher Transportzeit die Lieferung rechtzeitig beim Empfänger eintrifft.

c) Ereignisse höherer Gewalt – wozu auch öffentlich rechtliche Beschränkungen sowie Streik und Aussperrung gehören – berechtigen uns, vom Vertrage zurückzutreten. Schadenersatz wegen Pflichtverletzung ist in solchen Fällen ausgeschlossen. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Vorlieferanten, die wir nicht verschuldet haben. Wir sind verpflichtet, den Käufer von solchen Ereignissen unverzüglich zu informieren. Der Käufer ist dann ebenfalls berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten.

d) Geraten wir in Lieferverzug, so ist der Käufer verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen und kann nach deren erfolglosem Ablauf vom Vertrage zurücktreten. Schadenersatz wegen Pflichtverletzung kann er nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist nur verlangen, wenn der Lieferverzug eingetreten und durch eine zumindest fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten unseres gesetzlichen Vertreters oder eines unserer Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist.

§ 4 Versendung und Annahme

a) Es gelten die Incoterms in der jeweils letztgültigen Fassung, außer es wurde mit dem Käufer eine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen. Der Gefahrenübergang richtet sich nach dem Incoterm, der von uns mit der Auftragsbestätigung bestätigt wird. Insoweit kein Incoterm bestätigt oder vereinbart wurde geht die Gefahr auf den Käufer mit Bereitstellung der Ware zur Abholung über (analog Incoterm EXW). Zur Klarstellung ist auszuführen, dass das Abladen und Einlagern der Ware in jedem Fall Sache des Käufers ist.

b) Mit deutschen Transporteuren vereinbaren wir regelmäßig die ADSp, die dann auch für den Käufer gelten.

c) Bei Abholung von der Lieferstelle obliegt dem Käufer beziehungsweise seinen Beauftragten das Beladen des Fahrzeugs.

d) Bei Lieferungen in Tankfahrzeugen oder Tanks hat der Empfänger für einen einwandfreien technischen Zustand seiner Tanks oder sonstigen Lagerbehälter zu sorgen und den Anschluss der Abfüllleitungen an sein Aufnahmesystem in eigener Verantwortung zu veranlassen. Unsere Verpflichtung beschränkt sich auf die Bedienung der fahrzeugeigenen Einrichtungen.

e) Soweit unsere Mitarbeiter beim Abladen beziehungsweise Abtanken darüber hinaus behilflich sind und hierbei Schäden an der Ware oder sonstige Schäden verursachen, handeln sie auf das alleinige Risiko des Käufers und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen.

f) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend bei der Belieferung durch dritte Beförderungsunternehmen, soweit aus deren Verhalten eine Haftung des Verkäufers hergeleitet werden könnte. Die Haftung Dritter bleibt unberührt.

§ 5 Verpackung

a) Sofern unsere Lieferungen in Leihgebinden erfolgen, sind diese spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eintreffen beim Käufer von diesem in entleertem, einwandfreiem Zustand auf seine Rechnung und sein Risiko an uns zurückzusenden oder gegebenenfalls frei unserem Fahrzeug gegen Empfangsbestätigung zurückzugeben.

b) Kommt der Käufer der unter a) genannten Verpflichtung nicht fristgemäß nach, sind wir berechtigt, für die über 30 Tage hinausgehende Zeit eine angemessene Gebühr zu berechnen und nach erfolgloser Fristsetzung zur Rückgabe unter Anrechnung der vorgenannten Gebühr den Wiederbeschaffungspreis zu verlangen.

c) Die angebrachten Kennzeichen dürfen nicht entfernt werden. Eine Leihverpackung darf nicht vertauscht und nicht mit anderem Gut befüllt werden. Für Wertminderungen, Vertauschen und Verlust haftet der Käufer. Maßgebend ist der Eingangsbefund in unserem Betrieb. Eine Verwendung als Lagerbehälter oder Weitergabe an Dritte ist unzulässig, soweit dies nicht vorher schriftlich vereinbart ist.

d) Bei Lieferungen in Tankwagen hat der Käufer in eigener Verantwortung für schnellste Entleerung zu sorgen. Im Falle einer vom Käufer zu vertretenden Verlängerung der Standzeit in seinem Betrieb geht die hierfür anfallenden Kosten für Standzeiten zu seinen Lasten.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

a) Das Eigentum an der Ware geht erst mit restloser Bezahlung des Kaufpreises und aller anderen, auch der künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns auf den Käufer über. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Das Eigentum geht auf den Käufer spätestens in dem Zeitpunkt über, in dem wir unstreitig keine Forderung mehr gegen ihn haben.

b) Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt, ist er zur Weiterverwendung der Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsgang unter der Bedingung befugt, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß e) auf uns übergehen.

c) Falls der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch nach einer Nachfristsetzung nicht nachkommt, sind wir berechtigt, ohne weitere Nachfristsetzung und ohne Rücktrittserklärung die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Zum Zwecke der Rücknahme sind wir ggf. berechtigt, den Betrieb des Käufers zu betreten.

d) Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten. Wir gelten als Hersteller i.S.d. § 950 BGB und erwerben Eigentum an den Zwischen- und Endprodukten im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten fremder Waren; der Käufer verwahrt insoweit für uns treuhänderisch und unentgeltlich. Das gleiche gilt bei Verbindung oder Vermischung i.S.d. §§ 947, 948 BGB von Vorbehaltsware mit fremden Waren.

e) Der Käufer tritt hiermit die durch Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Ansprüche gegen Dritte zur Sicherung aller unserer Forderungen an uns ab. Veräußert der Käufer Ware, an der wir gemäß Buchstabe

d) nur anteiliges Eigentum haben, so zediert er uns die Ansprüche gegen die Dritten zum entsprechenden Teilbetrag. Verwendet der Käufer die Vorbehaltsware im Rahmen eines Werk- (oder ähnlichen) Vertrages, so tritt er die (Werklohn-) Forderung in Höhe des Rechnungswertes unserer hierfür eingesetzten Waren an uns ab.

f) Der Käufer ist bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang zur Einziehung der Forderungen aus einer Weiterverwendung der Vorbehaltsware ermächtigt. Werden uns Tatsachen bekannt, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers hinweisen, so hat der Käufer auf unser Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen, sich jeder Verfügung über die Forderungen zu enthalten, uns alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie die Unterlagen zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen auszuhändigen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.

g) Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Käufer um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.

§ 7 Gewährleistungsrechte, Prüf- und Rügepflichten des Käufers

a) Die Mängelansprüche des Käufers sind auf Nacherfüllung beschränkt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

b) Der Käufer hat die Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung gemäß §377 HGB zu untersuchen. Wird die Ware in Versandstücken geliefert, so hat er zusätzlich die Etikettierung eines jeden einzelnen Versandstücks auf Übereinstimmung mit der Bestellung zu überprüfen. Bei Tankzuglieferungen hat der Käufer sich vor dem Abtanken durch Probenahme nach den handelsüblichen Gepflogenheiten von der vertragsgemäßen Beschaffenheit der Ware zu überzeugen.

c) Bei der Untersuchung festgestellte Mängel hat der Käufer unverzüglich schriftlich zu rügen.

c) Unterlässt der Käufer die jeweilige Untersuchung oder rügt er einen festgestellten oder feststellbaren Mangel nicht unverzüglich, so gilt die Ware als genehmigt. Das gleiche gilt im Fall einer irrtümlichen Falschlieferung, und zwar auch bei einer so erheblichen Abweichung, dass eine Genehmigung der Ware durch den Käufer als ausgeschlossen betrachtet werden musste.

d) Bei einem versteckten Mangel hat der Käufer diesen unverzüglich nach seiner Entdeckung zu rügen. Andernfalls gilt die Ware auch insoweit als genehmigt. Die Beweislast, dass ein versteckter Mangel vorliegt, liegt beim Käufer.

e) Für Sachmängel haften wir auf Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach Maßgabe des folgenden § 8.

§ 8 Haftung für Schäden

a) Für Schäden an Rechtsgütern des Käufers einschließlich seines Vermögens die durch Mängel der Kaufsache, irrtümliche Falschlieferung oder Mängel der Verpackung entstehen, haften wir wie folgt:

1. Soweit Schäden durch die Einhaltung der Prüfpflichten des Käufers hätten vermieden werden können, ist jede Art der Haftung unsererseits ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf unser vorsätzliches Verhalten oder das unserer gesetzlichen Vertreter zurückzuführen.

2. Soweit Schäden trotz Einhaltung der Prüfpflichten des Käufers entstehen, haften wir nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzungen.

b) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche für Schäden geltend macht, die auf unserem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Dies gilt auch für Schäden, die auf dem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

c) Wir haften nicht für die Eignung der Ware für die vom Käufer beabsichtigten Zwecke, es sei denn, der beabsichtigte Zweck ist durch uns schriftlich Vertragsinhalt geworden. Wir haften nicht für mündliche Auskünfte, Empfehlungen oder Beratungen. Insoweit dies schriftlich erfolgt, so haften wir nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

d) Mängelansprüche hinsichtlich der gelieferten Produkte verjähren vierundzwanzig Monate nach dem Gefahrenübergang, siehe §4.

e) Soweit der Käufer zur Verwendung unserer Ware nur im Rahmen gesetzlicher Einschränkungen berechtigt ist, zum Beispiel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) oder der Verordnung (EG) Nr. 528/2012 (BPR), hat er die gesetzlichen Einschränkungen zu prüfen und zu beachten. Wir haften nicht, wenn der Käufer ihn treffende Verwendungseinschränkungen zu beachten hat und ihm durch deren Beachtung oder Missachtung ein Schaden entsteht.

f) Ist eine Lieferung des Kaufgegenstands auf Grund unterbliebener oder erfolgloser Registrierung nicht möglich und wir haben dies nicht zu vertreten, so informieren wir den Käufer unverzüglich und bemühen uns um Ersatzbelieferung. Gelingt diese nicht, so sind sowohl der Käufer als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ein Schadensersatzanspruch ist für den Käufer und uns ausgeschlossen.

g) Die Absätze e) und f) gelten entsprechend, wenn zwar die gesetzlich vorgeschriebene Registrierung des Kaufgegenstands erfolgt ist, aber eine erforderliche Zulassung unterbleibt oder nicht gewährt wird.

h) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben unberührt; dies gilt auch für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, salvatorische Klausel

a) Gerichtsstand ist Hanau.

b) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts in der jeweils geltenden Fassung.

c) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel treten die gesetzlichen Bestimmungen.